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Bad Dürrheimer Bio Fähnchen

AGB

 

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Bad Dürrheimer Mineralbrunnen GmbH +
Co. KG Heilbrunnen

 

§ 1 Geltung

1.1   Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Bad Dürrheimer Mineralbrunnen GmbH + Co. KG Heilbrunnen (im Folgenden »Bad Dürrheimer« genannt) und ihren Abnehmern (im Folgenden »Kunden« genannt) gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten sie für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2   Diese Geschäfts- und Lieferungsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Bad Dürrheimer und dem Kunden abschließend. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten. Selbst wenn Bad Dürrheimer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3   Abweichungen von diesen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen bedürfen der Schriftform.

 

§ 2 Angebot, Lieferung/Abholung, Gefahrübergang

2.1   Die Angebote von Bad Dürrheimer sind freibleibend. Vereinbarungen sind verbindlich, wenn sie von Bad Dürrheimer schriftlich bestätigt werden. Das gilt nicht für einzelne Bestellungen und Lieferungen innerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen.

2.2   Angaben über die Lieferfrist gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Bei telefonischen Bestellungen sind Zusagen über Lieferungen und Liefertermine nur verbindlich, wenn sie nicht bis zum nächsten Werktag binnen 24 Stunden widerrufen werden.

2.3   Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist 78073 Bad Dürrheim.

2.4   Die Be- und Entladung der von Bad Dürrheimer eingesetzten Lieferfahrzeuge sind beim Kunden unverzüglich nach Eintreffen des Transportmittels durchzuführen.

2.5   Bei einem Verkauf ab Werk (Abholung) platziert Bad Dürrheimer die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die Bad Dürrheimer ist nicht Verlader i. S. d. § 412 HGB. Die Beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fahrpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder von seinem Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch Bad Dürrheimer erfolgt nicht. Bad Dürrheimer haftet nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.

2.6   Die Transportgefahr geht nach Verladung auf das Fahrzeug des Kunden auf diesen über. Besorgt Bad Dürrheimer den Transport der Ware, geht die Transportgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager oder die Verkaufsstelle des Kunden erreicht hat. Übernimmt Bad Dürrheimer das Abladen der Ware, geht die Transportgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware den jeweiligen Lagerraum erreicht hat.

2.7   Bad Dürrheimer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

2.8   Dem Kunden ist bekannt, dass alle ihm gelieferten Getränke frostsicher, sonne- und lichtgeschützt gelagert oder befördert werden müssen, er sorgt dafür, dass diese unter Berücksichtigung des Mindesthaltbarkeitsdatums weiterverkauft werden.

2.9   Lieferfristen verlängern sich bei höherer Gewalt um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, wenn Bad Dürrheimer an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen unverschuldet gehindert ist. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von Bad Dürrheimer nicht zu vertretende Umstände gleich, welche Bad Dürrheimer die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Veränderungen des Mineralwassers in Beschaffenheit oder Menge, behördliche Maßnahmen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, wesentliche Zerstörungen oder sonstige Ausfälle der Abfüll- und sonstiger technischer Anlagen, gravierende Transportstörungen z.B. durch Straßenblockade,  Energiemangel, allgemeiner Leergutmangel, Fahrverbote. Dauern diese Umstände mehr als zwei Monate an, haben sowohl Bad Dürrheimer als auch der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

2.10   Bei Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins ist der Kunde berechtigt, Bad Dürrheimer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ist die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, ist der Kunde berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadensersatz statt der Lieferung zu verlangen. Vor Ablauf der Frist ist der Kunde nicht berechtigt, Rechte daraus herzuleiten, dass Bad Dürrheimer nicht in der Lage ist zu liefern.

 

§ 3 Leergut und Pfandgeld

3.1   Der Kunde erlangt kein Eigentum an dem zur Wiederbefüllung bestimmten Mehrwegleergut (Flaschen, Kästen etc.) und allen Paletten (zusammengefasst bezeichnet als »Mehrwegemballagen«). Die Mehrwegemballagen werden dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Kunde erwirbt daher auch bei Hinterlegung des Barpfandes (vgl. 3.6) kein Eigentum an diesem Mehrwegleergut. Ausgenommen von dieser Regelung sind Einwegflaschen (auch Petcycleflaschen) in Petcycle Mehrwegkästen, an denen der Kunde nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 4 Eigentum erwirbt.

3.2   Der Kunde ist verpflichtet, Mehrwegemballagen gleicher Art und Güte unbeschädigt und ohne starke Verschmutzungen unverzüglich Bad Dürrheimer zurückzugeben und gegebenenfalls rückzuübereignen. Mehrwegemballagen, die mit den von Bad Dürrheimer gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe und Mündung übereinstimmen oder die beschädigt oder stark verschmutzt sind, können zurückgewiesen werden und werden dem Kunden abholbereit zur Verfügung gestellt. Holt der Kunde sie nicht spätestens zwei Wochen, nachdem er durch Mahnung dazu erneut aufgefordert worden ist, ab, so kann Bad Dürrheimer sie freihändig verkaufen. Ein eventueller Verkaufsüberschuss abzüglich der Kosten wird an den Kunden abgeführt. Führen solche Verkaufsbemühungen nach drei Wochen nicht zum Erfolg, so kann Bad Dürrheimer über die Emballagen ersatzlos verfügen.

3.3   Die mengen- und qualitätsmäßige Feststellung des zurückgegebenen Leergutes erfolgt durch Zählung und Prüfung im Betrieb von Bad Dürrheimer.

3.4   Erfolgt gegenüber dem von Bad Dürrheimer schriftlich aufgegebenen Auszug über die gelieferten und zurückgegebenen Mehrwegemballagen innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Kunden, so gilt der mitgeteilte Saldo als anerkannt.

3.5   Gibt der Kunde eine in Relation zur gesamten Lieferbeziehung unangemessen größere Menge Mehrwegemballagen zurück als er bezogen hat, so ist Bad Dürrheimer berechtigt, die überzähligen Mehrwegemballagen dem Kunden zur Verfügung zu stellen und wird dadurch von der Pflicht zur Erstattung des entsprechenden Barpfands (vgl. 3.6) frei. Diese Regelung gilt nicht für Leergut aus Petcycle-Kisten. Hier erfolgt das Leergutclearing über eine gesonderte Clearingstelle.

3.6   Zur Sicherung seines Eigentums an Mehrwegemballagen und des Anspruches auf Rückgabe erhebt Bad Dürrheimer ein Barpfand in Höhe von zurzeit
0,15 EUR pro Flasche der Gebindegrößen 0,25 l, 0,50 l, 0,70 l, 0,75 l und 1,00 l (Glas)
0,08 Euro pro Flasche der Gebindegröße 0,33 l Longneck (Glas)
0,25 EUR pro Flasche der Gebindegrößen 0,50 l bis einschließlich 1,50 l (PET)
1,50 EUR pro Kasten
7,50 EUR pro Europalette
5,00 Euro pro Düsseldorfer Palette
jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Bad Dürrheimer ist berechtigt, das Barpfand für zukünftige Lieferungen von Mehrwegemballagen der allgemeinen Änderung seines Barpfandes anzupassen.

3.7   Erfolgt zugleich mit einer Lieferung auch die Rückgabe von Mehrwegemballagen, können Bad Dürrheimer und der Kunde vereinbaren, dass im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften die Berechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer für das Barpfand nur für die Differenz zwischen den neu gelieferten und den zurückgegebenen Mehrwegemballagen stattfindet. Demzufolge ist auch nur der Barpfandwert aus dem Saldo der Lieferung und Rückgabe von Mehrwegemballagen zu zahlen.

3.8   Zum Nachweis der Leergutströme wird je Kunde ein separates Pfandkonto geführt.

3.9   Der Kunde ist verpflichtet, auf die Erhaltung der Mehrwegemballagen alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Verluste durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Kunden – insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung – zu sichern.

3.10   Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über die Mehrwegemballagen, insbesondere deren Verpfändung, sowie jede missbräuchliche Benutzung oder Verwendung für eigene wirtschaftliche Zwecke ist unzulässig und berechtigt Bad Dürrheimer zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung der Mehrwegemballagen einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte an Bad Dürrheimer abgetreten. Der Kunde hat im Falle einer Inanspruchnahme der Mehrwegemballagen durch einen Dritten bei sich oder seinen Kunden Bad Dürrheimer unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt/Freigabe von Sicherheiten

4.1   Die gelieferten Produkte mit Ausnahme der Mehrwegemballagen bleiben Eigentum von Bad Dürrheimer (Vorbehaltsware), bis der Kunde alle Forderungen bezahlt hat, die Bad Dürrheimer jetzt und künftig gegen ihn hat. Für die Mehrwegemballagen gilt 3.1.

4.2   Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet. Er darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware, so tritt er Bad Dürrheimer schon jetzt bis zur Tilgung aller ausstehenden Forderungen Bad Dürrheimers die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Kunden mit allen seinen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. Bad Dürrheimer kann verlangen, dass der Kunde die Abtretung seinen Kunden mitteilt und Bad Dürrheimer alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Kunde darf die an Bad Dürrheimer abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Werden die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Kunde Bad Dürrheimer schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware enthalten sind. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

4.3   Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst Bad Dürrheimer eingeräumten Sicherheiten die Forderungen Bad Dürrheimers gegen den Kunden um mehr als 10%, so ist Bad Dürrheimer insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls der Kunde dies verlangt.

4.4   Der Kunde hat Bad Dürrheimer unverzüglich anzuzeigen und zu widersprechen, wenn Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen Bad Dürrheimer Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die Bad Dürrheimer durch solche Vorfälle entstehen, hat der Kunde Bad Dürrheimer zu erstatten.

 

§ 5 Beendigung der Geschäftsbeziehung

5.1   Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Bad Dürrheimer kann Bad Dürrheimer eine spezifizierte schriftliche Auskunft über den bei ihrem Kunden vorhandenen Bestand an Waren und Mehrwegemballagen verlangen. Bad Dürrheimer ist berechtigt, die unverzügliche Rückgabe aller leeren Mehrwegemballagen zu verlangen. Bad Dürrheimer behält sich vor, um Missbräuche im Sinne von 3.10 zu verhindern und die Qualitätssicherung nach 2.8 zu gewährleisten, darüber hinaus die unverzügliche Rückgabe des gesamten beim Kunden vorhandenen Warenbestandes zu verlangen, Zug um Zug gegen Rückerstattung des vom Kunden für diese Waren entrichteten Rechnungsbetrags bzw. falls dieser niedriger ist, des Zeitwertes.

5.2   Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung oder Verkauf seines Geschäftes ist der Abnehmer verpflichtet, dies Bad Dürrheimer unverzüglich mitzuteilen. Bad Dürrheimer ist berechtigt, in einem solchen Fall die Geschäftsbeziehungen aufzulösen, wenn Bad Dürrheimer ein Festhalten an den Vertragsbeziehungen nicht zuzumuten ist.

 

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

6.1   Die Lieferungen erfolgen zu den jeweils aktuell gültigen Preisen gemäß den Preislisten von Bad Dürrheimer, abzüglich eventuell mit dem Kunden vereinbarter Rabatte, Rückvergütungen oder Ähnlichem. Hinzu kommen das Pfandgeld, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

6.2   Der Rechnungsbetrag für die Lieferungen ist einschließlich des Pfandgeldes für Leergut sofort nach Erhalt der Lieferung ohne Abzug fällig und zahlbar. Für den Fall, dass der Kunde Bad Dürrheimer ermächtigt hat, Forderungen im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen, bzw. seiner kontoführenden Bank zu diesem Zweck im Einzugsermächtigungsverfahren mittels Lastschrift einen Auftrag zugunsten von Bad Dürrheimer erteilt hat, muss er für ausreichende Deckung seines Kontos Sorge tragen.

6.3   Bei Anwendung des SEPA Lastschriftverfahrens erfolgt die Ankündigung des Belastungstages als »Vorabinformation« (Pre-Notification) auf den Rechnungen.

6.4  Leistet der Kunde keine Zahlungen, kommt er mit der Zahlungspflicht durch eine Mahnung von Bad Dürrheimer, die nach Fälligkeit der Forderung erklärt wurde, in Verzug.

6.5   Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist Bad Dürrheimer unbeschadet weiter gehender Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p. a. zu fordern. Kann Bad Dürrheimer einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist sie berechtigt diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, Bad Dürrheimer nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.6   Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden Bad Dürrheimer Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung, Vergleich, Insolvenz), ist Bad Dürrheimer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen. Ferner kann Bad Dürrheimer verlangen, dass ihr noch nicht bezahlte Ware vom Kunden unverzüglich herausgegeben wird, ohne dass dies einen Rücktritt durch Bad Dürrheimer erfordert oder bedeutet.

6.7   Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit gleichartigen Forderungen ist der Kunde nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf Forderungen des Abnehmers aus demselben Vertragsverhältnis.

 

§ 7 Verletzung von Vertragspflichten durch Bad Dürrheimer

7.1   Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware kann der Abnehmer keine Rechte geltend machen.

7.2   Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände ist Bad Dürrheimer zunächst zur Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Der Kunde ist berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt.

7.3   Für Mängel der Ware, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung unter nicht angemessenen Bedingungen verursacht werden, haftet Bad Dürrheimer nicht. Dies gilt insbesondere für Mängel als Folge von Verletzungen der in 2.8 geregelten Pflichten des Kunden.

7.4   Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Bad Dürrheimer haftet daher vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet Bad Dürrheimer nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden des Abnehmers.

7.5   Der Haftungsausschluss gemäß 7.4 gilt nicht für Schäden, die von Bad Dürrheimer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, auch nicht für Schäden im Fall der Übernahme einer Garantie zur Beschaffenheit der Sache gem. § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Sofern die schädigende Handlung von einem nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen einfachen Erfüllungsgehilfen vorgenommen wurde, haftet Bad Dürrheimer auch nicht bei grober Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

7.6  Soweit die Haftung Bad Dürrheimers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen Bad Dürrheimers.

7.7   Im Falle einer behördlichen oder sonstigen Beanstandung der von Bad Dürrheimer gelieferten Ware ist der Kunde verpflichtet, Bad Dürrheimer sofort zu verständigen und sicherzustellen, dass bei einer Warenentnahme eine zweite Probe aus derselben Partie entnommen wird, amtlich versiegelt und für Bad Dürrheimer als Gegenmuster sichergestellt wird.

7.8   Der Kunde ist unter keinen Umständen zur Weiterveräußerung mangelhafter Ware berechtigt.

7.9   Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Übergang der Transportgefahr auf den Kunden vorhanden war und von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber Bad Dürrheimer unberührt.

7.10   Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Ware verjähren in einem Jahr. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Übergang der Transportgefahr auf den Kunden. Für gesetzliche Ansprüche aus Delikt- oder Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Verjährungsregel. Für die Verjährung der Rückgriffsansprüche des Kunden nach 7.9 gilt § 479 BGB.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

8.1   Als Gerichtsstand gilt für Zahlung und gerichtlich auszutragende Streitigkeiten Bad Dürrheim.

8.2   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.

Stand: 16.03.2017